Wie hoch ist die Erbschaftssteuer in Österreich?

6 Minuten Lesezeit

Einführung

Sie haben kürzlich eine Erbschaft von einem Verwandten erhalten oder ein Haus geschenkt bekommen? Sie sind sich aber nicht sicher, wie das genau abläuft, und wie die Erbschaftssteuer funktioniert? Dann sind Sie hier genau richtig.

Die Gesetze rund um die Erbschaftssteuer in Österreich und was damit zu tun ist, können verwirrend sein. Aufgrund der Änderungen, die in der Vergangenheit in Bezug auf die Erbschaftssteuer und ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorgenommen wurden, kann der Umgang mit einer geerbten Immobilie hinsichtlich der anfallenden Steuern sehr verwirrend sein.

Aber keine Sorge, wir haben Antworten für Sie. Bleiben Sie also dran und lesen Sie weiter, um alles zu erfahren, was Sie über die Besteuerung bei der Vererbung in Österreich wissen müssen.

Bevor Sie fortfahren, sollten Sie Folgendes wissen: Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde in Österreich im August 2008 abgeschafft und durch die Immobilienertragssteuer ersetzt. Außerdem muss immer noch eine Grunderwerbssteuer gezahlt werden, wenn eine Immobilie an ein Familienmitglied, einen Verwandten oder Ähnliches vererbt wird.

In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die alte Erbschaftssteuer und über alles, was Sie sonst wissen müssen.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Wie wir bereits erwähnt haben, wurde die Erbschaftssteuer im August 2008 abgeschafft. Die Abschaffung der Erbschaftssteuer geht auf ein Urteil des österreichischen Verfassungsgerichts zurück, das feststellte, dass Finanz- und Immobilienvermögen äußerst ungleich behandelt wurden.

Später stellte sich heraus, dass der Staat diesen vermeintlich großen finanziellen Verlust überschätzt hatte. Schließlich erhielt die gesamte Republik nur 110 Millionen Euro an jährlichen Erbschafsteuereinnahmen.

Die Reform der Erbschaftssteuer 2016 führte zu einer erheblichen Verschiebung der Bemessungsgrundlage der Schenkungs- und Erbschaftsteuer. Die Erbschaftssteuer wurde anhand des Marktwerts der Immobilie berechnet. Dabei wurde die Steuer auf diesen Marktwert mit einem Prozentsatz berechnet, der mit dem Betrag ansteigt.

Sie fragen sich sicher, für wen alles der Begriff ,,Vererben” gegolten hat. Nun, hier ist eine Liste, auf die Sie sich beziehen können:

  • Ehegatte/eingetragener Partner
  • Partner im selben Haushalt
  • Enge Verwandte/Schwiegereltern
  • Geschwister
  • Stiefkinder/Wahlkinder/Pflegekinder und deren Kinder/Ehegatten/Neffen/Nichten

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Wie wurde die Erbschaftssteuer berechnet?

Schritt 1:

Sie entscheiden, ob Sie das Erbe anerkennen oder ausschlagen. Wenn Sie das Erbe anerkennen, müssen Sie es der Steuerbehörde melden. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, müssen Sie diese Sorgfaltspflicht erfüllen, da die Erbschaftssteuer nicht auf Sie zutrifft. In diesem Fall ignorieren Sie bitte die folgenden Schritte.

Schritt 2:

Informieren Sie das Finanzamt und informieren Sie es innerhalb von drei Monaten über Ihre Erbschaft. Bitte denken Sie daran, dass diese Benachrichtigung zusammen mit dem Steuerbetrag an das mit dem Verstorbenen verbundene Finanzamt und nicht an Ihr eigenes geschickt werden sollte.

Sie können Ihnen einen Brief mit den folgenden Angaben schicken:

  • Vor- und Nachname, Beruf und Adresse des Verstorbenen
  • Vor- und Nachname, Beruf und Anschrift des Erben
  • Sterbedatum und Sterbeort des Verstorbenen
  • Gegenstand und Wert des Erbes
  • Rechtlicher Grund für den Erwerb wie Rechtsnachfolge oder Vermächtnis (im Falle eines Testaments)
  • Art der Beziehung zum Verstorbenen, z. B. der Grad der Verwandtschaft
  • Informationen darüber, ob Sie zuvor Schenkungen vom Erblasser erhalten haben (Art, Wert und Zeitpunkt der Schenkungen)

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie sich der Steuerhinterziehung schuldig machen können, wenn Sie Ihr Erbe nicht registrieren lassen und stattdessen keine Angaben machen. Gerichte und Notare zeichnen alles auf. Wenn Sie also das Finanzamt nicht informieren, wird man Ihnen trotzdem auf die Schliche kommen können.

Schritt 3

Nachdem das Finanzamt Ihr Schreiben geprüft und analysiert hat, wird es Ihnen mitteilen, ob Sie eine Steuererklärung für die Erbschaft abgeben müssen. Alle wichtigen Informationen dazu befinden sich natürlich in dem offiziellen Schreiben. Bei Fragen haben Sie die Möglichkeit, das Finanzamt selbst, oder einen Steuerberater um Rat zu bitten.

Schritt 4

Wenn das Finanzamt zu dem Schluss kommt, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, müssen Sie das Verfahren dafür einleiten.

  • Zunächst einmal füllen Sie ein Formular aus, in dem Sie Einzelheiten über die Erbschaft angeben. Wenn es mehr als einen Begünstigten oder Erben gibt, müssen diese eine gemeinsame Erbschaftssteuererklärung abgeben. Dieses Verfahren wird nur einmal durchgeführt. Im Falle einer individuellen Erbschaft für jeden Erben muss der Vorgang jedoch einzeln durchgeführt werden.
  • Danach müssen Sie eine Anlage mit wichtigen Details über die Erbschaft einreichen. Jeder Erbe muss diesen Vorgang einzeln durchführen. Danach müssen Sie alle Anhänge zusammen mit der gemeinsamen Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt des Verstorbenen einreichen.

Schritt 5

Das Finanzamt wertet alle Informationen über das geerbte Vermögen aus und prüft, ob Sie die Erbschaftssteuer zahlen müssen oder nicht. Die Steuersätze unterscheiden sich je nach der Beziehung zwischen dem/den Erben und dem Verstorbenen.

Wenn das Finanzamt entscheidet, dass die Steuer gezahlt werden muss, werden Sie darüber informiert. Sie können dann den Betrag zahlen. Dieser gesamte Prozess kann bis zu 2 Jahre dauern.

Bitte denken Sie daran, dass es bis zu 4 Jahre dauern kann, bis das Finanzamt eine detaillierte Analyse durchgeführt hat und zu einem Ergebnis kommt.

Komplizierte mathematische BerechnungenLassen Sie sich nicht beirren – die Steuer sieht meist komplizierter aus, als sie es ist

Erbschaftssteuer berechnen: Zahlenbeispiele

Bevor wir mit der Berechnung beginnen, sollten Sie wissen, dass es bestimmte Freibeträge gibt, die das Finanzamt gewährt. Wenn der Wert Ihres Erbes unter einem bestimmten Betrag liegt, müssen Sie möglicherweise keine Erbschaftssteuer zahlen.

Ihre Beziehung zum Verstorbenen spielt zudem eine große Rolle. Dies ist ein wichtiges Entscheidungskriterium, da Ihre Beziehung zu dem Verstorbenen in direktem Verhältnis zu dem Freibetrag steht. Je näher Sie dem Verstorbenen standen, desto höher ist der Freibetrag für Sie.

Hier finden Sie eine Tabelle, in der die Einzelheiten des Freibetrags erläutert werden:

Erbschafsteuer-
klasse 
Grad der Verwandtschaft mit dem Verstorbenen Freibetrag

 

I Ehegatte €500,000
I Biologische Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder; Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind €400,000

 

I Enkelkinder €200,000
I Eltern/Großeltern €100,000
II Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder €20,000

 

II Unverwandte Erben €20,000

 

Im Falle von Immobilien muss, nachdem das Finanzamt den Freibetrag von der Immobilie abgezogen hat und noch ein Betrag übrig bleibt, die Steuer auf den verbleibenden Betrag gezahlt werden.

Hier ist eine Tabelle mit den Einzelheiten. Dabei kommen unterschiedliche Erbschaftsteuerklassen je nach Verwandtschaftsgrad zur Anwendung – diese Informationen würden hier jedoch zu weit führen.

Saldo Erbschafsteuerklasse I Erbschafsteuerklasse II
Bis zu 75.000 €

 

7 %

 

15 %

 

Bis zu 300.000 €

 

11 %

 

20 %

 

Bis zu 600.000 €

 

15 %

 

25 %

 

Bis zu 6 Millionen €

 

19 %

 

30 %

 

Bis zu 13 Millionen €

 

23 %

 

35 %

 

Bis zu 26 Millionen Euro

 

27 %

 

40 %

 

Ab 26 Millionen €

 

30 %

 

43 %

 

 

Zusammenfassung: Erbschaftssteuer

Das war jetzt nicht so schwierig, oder? Für Sie ist diese Regelung sowieso nicht mehr relevant, da die Erbschaftssteuer abgeschafft wurde. Damit ist es egal, ob Sie eine Immobilie verkaufen oder vererben – sie wird genau gleich besteuert (mit der Immobilienertragssteuer).

Ausnahmen können gelten, wenn Sie zum Beispiel Immobilien mit einem Wohnrecht oder einer Leibrente übertragen. In diesem Fall sollten Sie aber auf jeden Fall mit einem Steuerberater sprechen.

Oder aber, Sie rufen einfach uns an. Wir von der IMMOQUELLE wissen Bescheid – und helfen Ihnen gerne in einer persönlichen Beratung.

Wenn Sie eine Immobilie verkaufen möchten (Ein Haus verkaufen), wissen Sie, was zu tun ist. Rufen Sie uns einfach an oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf https://IMMOQUELLE.at/verkaufen-sie-ihre-immobilie/, um eine tolle Erfahrung zu machen. 

 

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